1. Reflexwirkungen reichen nicht aus, um eine materielle Parteistellung iSd § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG zu begründen.
2. Im Zusammenhang mit der "rechtlich geschützten Stellung" ist auf den jeweiligen Verfahrenszweck Bedacht zu nehmen. Zweck des Verfahrens bei einem Erbrechtsstreit ist die Feststellung des Erbrechts.