Verbriefte Ansprüche auf eine potenzielle Nachbesserung der Barabfindung sind Forderungspapiere und nicht Mitgliedschaftspapiere. Werden Nachbesserungszertifikate übertragen, kann idR nicht angenommen werden, dass konkludent auch andere Ansprüche als jene auf eine eventuelle Nachzahlung der Barabfindung aufgrund eines Überprüfungsverfahrens übertragen wurden. Aus der Wendung, wonach die Nachbesserungszertifikate einschließlich sämtlicher damit verbundener Rechte Vertragsgegenstand sein sollten, ist nicht abzuleiten, dass auch Schadenersatzansprüche, etwa wegen allfälliger Verletzung des Gleichbehandlungsgebots, gemeint sind.