Ein Begehren auf Akteneinsicht bildet auch im Verlassenschaftsverfahren einen Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur, der nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht.
2 Ob 68/23y
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Ein Begehren auf Akteneinsicht bildet auch im Verlassenschaftsverfahren einen Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur, der nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht.
2 Ob 68/23y
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