1. Maßgeblich für die Leistungsfähigkeit eines zu beurteilenden Hofs ist, welches landwirtschaftliche Nettoeinkommen aus dem landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers von einem durchschnittlichen Landwirt bei ortsüblicher Bewirtschaftung erzielt werden kann.