1. Für das Realteilungshindernis der beträchtlichen Wertminderung ist der (von Sachverständigen) unter Berücksichtigung des schlichten Miteigentums ermittelte Verkehrswert maßgeblich. Bei der Ermittlung des Werts der Liegenschaft vor der Teilung sind daher das schlichte Miteigentum und die bestehende Eigentümerstruktur zu berücksichtigen.