1. Ein Schenkungsvertrag, der mittels gesonderter Anbot- und Annahmeerklärungen abgeschlossen wird, kommt - gleich einem Kaufvertrag - erst mit dem Zugang der Annahmeerklärung beim Offerenten zustande. Dieser Zugang muss dem Grundbuchsgericht daher urkundlich nachgewiesen werden. Für eine Eintragung wie diese, mit der ein Rechtserwerb und -verlust verbunden ist, verlangt das Grundbuchsgesetz den strengen urkundlichen Nachweis.