1. Zahlt der beklagte Wohnungseigentümer bis zum Schluss der dem erstinstanzlichen Urteil vorangehenden Verhandlung den geschuldeten Betrag, so ist die Klage - im Gegensatz zu § 33 Abs 2 und 3 MRG - auch dann abzuweisen, wenn ihn ein grobes Verschulden am Rückstand trifft.