Eine mit dem ersten Käufer getroffene Vereinbarung, dass dieser die Maklerprovision zu bezahlen hat, gilt auch für den Vorkaufsberechtigten, der sein Vorkaufsrecht ausgeübt, in der Folge mit dem Verkäufer dieselbe Vereinbarung getroffen und schließlich die Liegenschaft gekauft hat.
5 Ob 49/22z