Für die Frage der (teilweisen) Unbenutzbarkeit des Bestandgegenstands iSd §§ 1104, 1105 ABGB kommt es auf die Erfüllung des vertraglichen Geschäftszwecks an. Das Gesetz stellt dabei auf eine pandemiebedingte, gemessen am Vertragszweck objektive (vollständige oder teilweise) Unbenutzbarkeit ab. Dass ein zum Betrieb einer Anwaltskanzlei gemietetes Objekt, das von den Betretungsverboten aus Anlass der COVID-19-Pandemie nicht betroffen war und auch vertragsgemäß als Rechtsanwaltskanzlei genutzt werden konnte, wegen einer aufgrund verringerter Klientenfrequenz erfolgten Umstellung auf Homeoffice nur fallweise genutzt worden war, ist für eine Mietzinsminderung nicht ausreichend.