Der potentielle Erbe wird grundsätzlich erst mit Abgabe seiner Erbantrittserklärung Partei des Verlassenschaftsverfahrens. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht, wenn der potentielle Erbe sein aktives Interesse am Erbantritt bekundet hat und die Abgabe der Erbantrittserklärung aus nicht in seiner Sphäre liegenden Gründen unterblieb.
2 Ob 85/20v