1. Nach der Rsp zu § 865 ABGB aF ist nur derjenige im konkreten Fall geschäftsfähig, der die Tragweite und Auswirkungen seines Handelns abschätzen und dieser Einsicht gemäß disponieren kann. Partielle Geschäftsunfähigkeit liegt nur dann vor, wenn der Betroffene unfähig ist, die Tragweite eines bestimmten Geschäfts einzusehen; die Freiheit zur Willensentschließung darf nicht bloß "tangiert", sondern muss tatsächlich "aufgehoben" sein.