1. Die Anwendung des "freien Viertels" nach § 1253 ABGB auf den Schenkungsvertrag auf den Todesfall in § 603 ABGB durch das ErbRÄG 2015 hat nichts daran geändert, dass es dem Beschenkten auf den Todesfall zusteht, beim Grundbuchsgericht unmittelbar aufgrund des in Notariatsaktsform errichteten und mit einem ausdrücklichen Widerrufsverzicht versehenen Schenkungsvertrags auf den Todesfall und der Sterbeurkunde die Einverleibung seines Eigentumsrechts zu beantragen.