1. Zwischen den mehreren Eigentümern simultan verhafteter Pfandsachen bestehen kraft Analogie zu § 896 ABGB nur auf die Sachhaftung beschränkte Rückgriffsansprüche.
2. Es gehört zur Natur des Pfandrechts, dass der Pfandschuldner nur mit der Pfandsache und nicht mit seinem gesamten Vermögen haftet.