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Zur Bestellung eines Kurators

RechtsprechungVerfahren außer StreitsachenJudikaturN. N.NZ 2019/119NZ 2019, 350 - 351 Heft 9 v. 18.9.2019

1. Voraussetzung für die Bestellung eines Kurators nach § 5 Abs 2 Z 1 lit b AußStrG ist, dass die Person unbekannten Aufenthalts ist und zuvor erfolglos versucht wurde, den Aufenthalt des Betreffenden zu ermitteln. Anders als im Fall des Abwesenheitskurators nach § 5 Abs 2 Z 2 lit b AußStrG setzt die Bestellung eines prozessualen Zuständigkeitskurators also voraus, dass nur der Aufenthalt - und nicht auch die Person - der Partei unbekannt ist.

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