1. Das Informationsinteresse eines Aktionärs im Rahmen der Hauptversammlung kann das Recht eines Mitaktionärs bzw dessen gesetzlichen Vertreters an seiner Ehre und seinem Ruf überwiegen, sodass potentiell ehrenrührige Äußerungen in der Hauptversammlung im Einzelfall zulässig sind.
2. Das Auskunftsrecht in der Hauptversammlung steht nicht nur den Aktionären, sondern auch ihren Vertretern zu.