Ob die Rechtsnachfolge von Todes wegen in das der Erblasserin gehörende, im Zeitpunkt ihres Todes in Österreich befindliche (hier: unbewegliche) Vermögen iSv § 29 IPRG nach österreichischem Recht als jenes des Belegenheitsstaats zu beurteilen ist, hängt davon ab, ob der Nachlass nach dem dafür anzuwendenden deutschen Recht erblos ist oder einer Gebietskörperschaft als gesetzlichem Erben zukäme.
2 Ob 140/18d