1. Die beglaubigte Abschrift eines notariellen Testaments samt Eröffnungsprotokoll des Amtsgerichts ist keine geeignete Urkunde nach § 33 Abs 1 lit d GBG, das Eigentumsrecht zugunsten der Antragstellerin zu verbüchern.
1. Die beglaubigte Abschrift eines notariellen Testaments samt Eröffnungsprotokoll des Amtsgerichts ist keine geeignete Urkunde nach § 33 Abs 1 lit d GBG, das Eigentumsrecht zugunsten der Antragstellerin zu verbüchern.