Eine Person, deren sich ein Teil im Rahmen von Vertragsverhandlungen als Gehilfe bedient, ist nicht Dritter iSd § 875 ABGB. Als Gehilfe kommt in Betracht, wer auf der Seite des Erklärungsgegners steht und maßgeblich am Zustandekommen des Geschäfts mitgewirkt hat, sofern seine Erklärung zu seinem Aufgabenbereich gehört.
4 Ob 41/19m