Die laesio enormis verlangt ein krasses objektives Wertmissverhältnis, dabei ist auf den Vertragsabschlusszeitpunkt abzustellen, nicht auf einen etwaigen späteren Leistungszeitpunkt. Nachträgliche Erfüllungsmängel haben bei Prüfung der laesio enormis unbeachtet zu bleiben.
5 Ob 29/19d