(§ 8 BEinstG, § 1155 Abs 1, § 1162b ABGB) Ein Arbeitnehmer, der seinem Arbeitgeber die ihm bekannte Eigenschaft als begünstigter Behinderter bewusst nicht mitgeteilt hat, kann infolge seines berechtigten vorzeitigen Austritts wegen Vorenthaltens des Entgelts keine 6-monatige Kündigungsentschädigung geltend machen.
ASG Wien 14.03.2001, 24 Cga 153/00w, Berufung erhoben