(§ 8 BEinstG, § 2 Abs 2 BThPG) Aus dem Zweck des besonderen Kündigungsschutzes nach dem BEinstG, den begünstigten Behinderten vor der Arbeitslosigkeit und damit der Einkommenslosigkeit zu schützen, da es einem Behinderten in aller Regel schwerer fällt, nach einer Kündigung wieder einen Arbeitsplatz zu erlangen und in den Arbeitsmarkt integriert zu werden, ergibt sich, dass in der zeitlichen Versetzung in den Ruhestand bei dauernder Dienstunfähigkeit gemäß § 2 Abs 2 Bundestheaterpensionsgesetz (BThPG) keine unzulässige Kündigung im Sinne des BEinstG liegt, da ein in den Ruhestand versetzter Behinderter einen Anspruch auf Ruhegenuss hat und aufgrund dieser Versorgungsleistung nicht mit einem durch Kündigung arbeitslos gewordenen begünstigten Behinderten, der sich wieder eine Arbeit suchen muss, vergleichbar ist. ASG Wien 20.02.2001, 23 Cga 249/98z, Berufung erhoben.