(§ 2 Abs 1, § 14 Abs 2, § 27 Abs 1 BEinstG) Nach § 3 Abs 2 BEinstG idF vor BGBl I 1999/17 bzw. nach § 27 Abs 1 BEinstG idF BGBl I 1997/17 (bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung nach § 14 Abs 3 BEinstG) sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften des § 7 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG) und § 9 Abs 1 KOVG, BGBl 1957/152, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20% außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Damit ist auch die zu § 7 Abs 2 KOVG erlassene Richtsatzverordnung, BGBl 1965/165, anzuwenden. Treffen mehrere Leiden zusammen, ist nach § 3 Richtsatzverordnung zum KOVG von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) verursacht, und zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Gesamtleidenszustand „zufolge des Zusammenwirkens“ aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung (gegenüber der bloß des “führenden“ Leidens) rechtfertigt.