§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG - Bei der Prüfung, ob eine Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt, ist auf den Zeitpunkt der durch die angefochtene Kündigung durchgeführten Beendigung des Dienstverhältnisses abzustellen. Entscheidend ist eine von diesem Konkretisierungszeitpunkt ausgehende Prognose über die nach diesem Zeitpunkt aller Voraussicht nach wirksam werdenden Folgen der Kündigung für die wesentlichen Interessen des Arbeitnehmers. Insofern ist daher auch eine künftige Entwicklung der Verhältnisse nach der Kündigung und der Beendigung des Dienstverhältnisses heranzuziehen, soweit diese mit der angefochtenen Kündigung noch im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Künftige Entwicklungen sind demnach auch ex ante zu berücksichtigen, wenn sie objektiv vorhersehbar waren, was aber jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängt (vgl. OGH 20. 9. 2000, 9 ObA 179/00i, ARD 5215/19/2001).