( BDG § 56 ) Ein öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber kann einem Beamten die Ausübung seiner (wegen seiner Krankheit auf die Dienstzeit verlagerten) Nebenbeschäftigung untersagen, auch wenn diesem in seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis kein seinem Gesundheitszustand entsprechender Arbeitsplatz zugewiesen ist, die Dienstbehörde aber um die Klärung des für die Ergreifung der entsprechenden Personalmaßnahmen maßgebenden Sachverhalts in angemessener Frist bemüht ist.