( AngG § 6 , AZG § 26 ) Wenn der Arbeitgeber Arbeitszeitformulare ausgibt, den einzelnen Arbeitnehmer aber nicht daraufhin kontrolliert, ob er diese Formulare auch ausfüllt, ist die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen trotzdem erfüllt, wenn diese Formulare regelmäßig zur Gehaltsabrechnung in die Buchhaltung gelangen.
ASG Wien 24 Cga 133/94t v. 21.08.1996,Berufung erhoben