ABGB § 364 Abs 2
WEG § 16 Abs 1
Ein nachbarrechtlicher Unterlassungsanspruch gem § 364 Abs 2 ABGB zwischen Wohnungseigentümern ist ausgeschlossen, solange die Immissionen (hier: Trittschall) durch die verkehrsübliche oder bestimmungsgemäße Nutzung der Wohnung entstehen. Von diesem Grundsatz ist jedoch dann eine Ausnahme zu machen, wenn der störende Wohnungseigentümer für die Umstände verantwortlich ist, die dazu führen, dass durch seine verkehrsübliche Wohnungsbenützung ein anderer Wohnungseigentümer wesentlich beeinträchtigt wird.