WEG §§ 13, 16 Abs 2 Z 2, § 52
Auch eine Änderung des Wohnungseigentumsobjekts, die nicht mit der Einbeziehung, sondern mit der Neuschaffung von Allgemeinteilen verbunden ist, unterliegt § 16 Abs 2 Z 2 WEG. Die Änderung darf daher nur genehmigt werden, wenn sie - über die Voraussetzungen des § 16 Abs 2 Z 1 WEG hinaus - entweder der Verkehrsübung entspricht oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dient.