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Änderung des Wohnungseigentumsobjekts unter Schaffung neuer Allgemeinflächen

RechtsprechungMiet- und WohnrechtZak 2012/491Zak 2012, 257 Heft 13 v. 17.7.2012

WEG §§ 13, 16 Abs 2 Z 2, § 52

Auch eine Änderung des Wohnungseigentumsobjekts, die nicht mit der Einbeziehung, sondern mit der Neuschaffung von Allgemeinteilen verbunden ist, unterliegt § 16 Abs 2 Z 2 WEG. Die Änderung darf daher nur genehmigt werden, wenn sie - über die Voraussetzungen des § 16 Abs 2 Z 1 WEG hinaus - entweder der Verkehrsübung entspricht oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dient.

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