Fernabsatz-RL: Art 5 Abs 1
KSchG § 5d
Bei einem Fernabsatzgeschäft muss der Verbraucher gem Art 5 Abs 1 Fernabsatz-RL 97/7/EG "schriftlich oder auf einem anderen für ihn verfügbaren dauerhaften Datenträger" eine Bestätigung mit bestimmten Informationen (etwa über das Bestehen des Widerrufsrechts) erhalten. Eine Internetseite des Unternehmers mit diesen Informationen, die der Verbraucher während des über die Unternehmerwebsite erfolgten Vertragsabschlusses oder in einer nach Vertragsabschluss übermittelten E-Mail mittels eines Hyperlinks aufrufen kann, reicht nicht aus, weil die Informationsübermittlung kein aktives Handeln des Verbrauchers erfordern darf. Außerdem handelt es sich bei einer "gewöhnlichen" Internetseite um keinen dauerhaften Datenträger, weil nicht sichergestellt ist, dass der Verbraucher während eines angemessenen Zeitraums auf die Informationen zugreifen kann und diese vom Unternehmer nicht mehr verändert werden können.