( KVI § 38, ABGB § 1486 ) Mit der Formulierung, dass die betroffenen Ansprüche „bei sonstigem Ausschluss innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses, im Zweifel also nach Ablauf der Kündigungsfrist“ gerichtlich geltend zu machen sind, wird unmissverständlich der Beginn der Verfallsfrist mit dem Ende des Dienstverhältnisses normiert. Der im Kollektivvertragstext (hier: Kollektivvertrag für Angestellte des Versicherungsgewerbes/Innendienst) enthaltene Hinweis auf den „im Zweifel“ maßgebenden Ablauf der Kündigungsfrist (hier: 6 Monate) soll nach Wortlaut und Zweck der Regelung in (durchaus vorstellbaren) Zweifelsfällen über den Zeitpunkt der Beendigung zum Tragen kommen, nicht aber dann, wenn - wie hier - ab einem bestimmten Zeitpunkt keinerlei Zweifel über das Ende des Dienstverhältnisses besteht. OGH 9 Ob A 210/97s v. 26.11.1997.