( Ktn. NebenbeschäftigungsG § 3 Abs 1 lit b iVm § 7 ) Wurde einem Spitalsarzt lediglich die Führung seiner „Privatpraxis ohne Fixierung von Ordinationszeiten (nur nach Vereinbarung) nicht als Kassenstelle“ bewilligt, kann ihm die Operationstätigkeit außerhalb seiner Ordinationsstätte in einem Sanatorium oder einer Nicht-Landeskrankenanstalt untersagt werden, weil eine Kollision zwischen den wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers (Dienstbehörde) und den durch die Ausübung der Nebenbeschäftigung gegebenen Interessen des Bediensteten nicht ausgeschlossen ist. OGH 9 Ob A 37/98a v. 11.02.1998.