( DO.A § 37 ) Ist davon auszugehen, dass in wichtigen Angelegenheiten die Gegenzeichnung des Abteilungsleiters erforderlich ist, was nicht als bloße Formalität, sondern als Übernahme der Verantwortung zu beurteilen ist, schließt dies eine eigenverantwortliche Erledigung im Sinne des § 37 DO.A aus. OGH 9 ObA 409/97f v. 15.04.1998.