(KV-Handelsangestellte) Die für die Anrechnung von Vordienstzeiten als Berufsjahre nach dem KV für die Handelsangestellten getroffene Annahme, dass die jedenfalls einen nicht unwesentlichen Aspekt einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst bildende Bibliotheksverwaltung der Verwendung in einem Handelsbetrieb gleichzuhalten bzw. ähnlich sei, ist keinesfalls unvertretbar. Dass für die Verkaufstätigkeit im Buchhandel rudimentäre Kenntnisse der buchhändlerischen Verkaufsordnung, Grundwissen über das Bestellwesen und Kenntnisse der wichtigsten branchenüblichen Waren, Fachausdrücke und Buchverlage sowie geringfügige Grundkenntnisse der deutschsprachigen bzw. österreichischen Literatur erforderlich sind, mag zwar zutreffen, wesentliche Aspekte dieser Kenntnisse sind aber auch für die Tätigkeit in einer Leihbibliothek von Bedeutung, mögen auch Umfang und Publikumskreis der vom Arbeitnehmer früher betreuten Bibliothek mit der Buchhandlung des Arbeitgebers nicht oder nur beschränkt vergleichbar sein. OGH 20.09.2000, 9 Ob A 180/00m .