Der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach ArbVG kommt ausschließlich den ArbeitnehmerInnen iS dieses Gesetzes zu, die sechs Monate als solche beschäftigt waren. Für vertretungsbefugte Organmitglieder einer juristischen Person oder leitende Angestellte beginnt mit dem Wegfall ihrer Ausnahmestellung die sechsmonatige Wartezeit neu zu laufen.