Der OGH stellt beim VfGH den Antrag auf Streichung der Wortfolge "nur aus wichtigen Gründen, sonst" aus § 53 Abs 2 der Betriebsrats-(BR-)Geschäftsordnung (-GO) 1974, BGBl 1974/355, da allgemein davon auszugehen sei, dass demokratisch legitimierte Interessenvertretungen im Rahmen des ArbVG nur dort ihre Interessenvertretungsaufgabe und damit auch die gegenüber ihren Wählern bestehende Verantwortung weitergeben können, wo dies ausdrücklich vorgesehen ist. Dies spräche auch dafür, dass nach dem Gesetz die Vertretung durch ein nach der gesetzlichen Kompetenzverteilung nicht zuständiges Organ nur solange möglich sein sollte, als dies vom Willen des nach der gesetzlichen Kompetenzverteilung zuständigen Organs getragen ist. Damit weichen aber die darüber hinausgehenden Einschränkungen der BR-GO vom Gesetz ab. Das Verfahren über die Anfechtung einer BR-Entscheidung wird bis zum Erkenntnis des VfGH innegehalten.