Kaum eine Entscheidung hat in letzter Zeit für so viel Aufsehen gesorgt, wie jene des OGH zur Einstufung einer Supermarktkassierin, die ihre Tätigkeit überwiegend an einer Scanner-Kassa in einem Selbstbedienungsladen ausübte, und aufgrund dieser Tätigkeit in die Beschäftigungsgruppe 3 des anzuwendenden Handelskollektivvertrages (Handels-KV) einzustufen gewesen wäre.