(ArbVG § 105 Abs. 3 Z. 2 lit. a) Minderleistungen eines erst sieben Monate beschäftigten Arbeitnehmers überwiegen dessen wesentliche Interessen an der Aufrechterhaltung seines Dienstverhältnisses.
OGH 9 Ob A 125/95 v. 11.10.1995
Ob nach Beendigung des Dienstverhältnisses eines Staplerfahrers ein neuer Staplerfahrer eingestellt wurde, ist ohne Belang, wenn die Kündigung nicht aus betrieblichen (wirtschaftlichen) Gründen (§ 105 Abs. 3 Z. 2 lit. b ArbVG) erfolgt ist.