(MSchG § 5 Abs. 1, ASVG § 162) Durch das Wörtchen "mindestens" im zweiten Satz des § 5 Abs. 1 MSchG bei der Schutzfrist nach der Geburt wird bekräftigt, daß die Verlängerung der Schutzfrist in jedem Fall vorgesehen ist. Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers ist für alle Fälle der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung ebenso wie für den Normalfall eine 16-Wochen-Schutzfrist vorgesehen, um auch diese besonders gravierenden Fälle nicht schlechter zu behandeln als Normalfälle. OLG Wien 31 Rs 75/94 v. 27.07.1994. (ZAS Jud. 6/1995)