EStG 1988: § 16 Abs 1, § 19 Abs 2
VwGH 26. 3. 2025, Ro 2021/13/0003
Nach § 19 Abs 2 EStG 1988 sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Für den Zeitpunkt des Abfließens ist maßgebend, wann der geleistete Betrag aus dem Vermögen des Stpfl ausgeschieden ist und dieser die wirtschaftliche Verfügungsmacht darüber verloren hat (vgl etwa VwGH 2. 5. 2022, Ro 2021/13/0014; 22. 1. 2004, 98/14/0025). Die Fälligkeit einer Verbindlichkeit ist für den Zeitpunkt des Abfließens nicht von Bedeutung (vgl VwGH 19. 5. 1992, 92/14/0011).

