UStG 1994: § 22 Abs 1 und 6
VwGH 26. 3. 2025, Ra 2024/13/0092
Der Wortlaut des § 22 Abs 1 UStG 1994 zum Anwendungsbereich der umsatzsteuerrechtlichen Pauschalregelung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (bei der ua die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge jeweils in gleicher Höhe festgesetzt werden) überschreitet eindeutig den ihm aufgrund seiner unionsrechtlichen Grundlage in Art 296 Abs 1 der MwStSystRL (RL 2006/112/EG ) zu unterstellenden Bedeutungsinhalt. Die nationale Regelung enthält nämlich zur Anwendung der Pauschalregelung nicht die unionsrechtlich geforderte Einschränkung auf: "Erzeuger, bei denen die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung [...] auf Schwierigkeiten stoßen würde". Eine richtlinienkonforme Auslegung ist angesichts des eindeutigen Wortlauts der innerstaatlichen Regelung nicht möglich und würde die unmittelbare Anwendung einer nicht umgesetzten zusätzlichen Voraussetzung bedeuten, welche aber zulasten des Stpfl nicht in Betracht käme (vgl VwGH 9. 10. 2020, Ro 2019/13/0025, VwSlg 9410/F).

