§ 8 Abs 8 AngG - Meldet sich eine überlassene Arbeitskraft zwar beim Beschäftiger, nicht aber beim Arbeitgeber (= Überlasser) selbst krank, wird der Arbeitgeber jedoch vom Beschäftiger von der Erkrankung des Arbeitnehmers informiert, muss der Arbeitgeber von einer krankheitsbedingten Abwesenheit ausgehen und kann dem Arbeitnehmer nicht unentschuldigtes Fernbleiben bzw einen vorzeitigen Austritt unterstellen.
OLG Wien 21.11.2003, 9 Ra 134/03x