§ 4 Abs 4 EFZG, § 8 Abs 8 AngG - § 4 Abs 4 EFZG enthält keine Vorschriften über die Form der Anzeige einer Dienstverhinderung. Folglich ist daher die Mitteilung eines Krankenstandes des Arbeitnehmers durch SMS (Kurzmitteilung) an die ihm als „Diensthandy“ bekannt gegebene Mobilnummer des Arbeitgebers als ordnungsgemäße Anzeige der Dienstverhinderung anzusehen. Dass - zum Unterschied vom Telefax - der Absender über keinen Sendenachweis der SMS verfügt, hindert diese Beurteilung nicht: Eine Sendebestätigung - vergleichbar der Situation beim Einschreibbrief - kann nur für die Beweislast des Zugangs eine Rolle spielen, nicht aber für die Zulässigkeit der Übermittlungsart.