( § 34 EStG ) Reisen, bei denen keine Kur- und Therapiekosten anfallen, können auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn sie für die Gesundheit von Vorteil sind.
VwGH 22.02.2001, 98/15/0123
Abgrenzung Kurreise zu Erholungsreise