( § 34 EStG ) Aufwendungen, die durch Vornahme von freiwilligen, wenn auch nicht den gewünschten Erfolg bringenden Handlungen aufgelaufen sind, können nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
VwGH 26.09.2000, 99/13/0158
Zwangsläufigkeit von Aufwendungen