( § 34 EStG 1972 ) Die Verpflichtung zur Hingabe der Heiratsausstattung entsteht erst im Zeitpunkt der Eheschließung. Die Hingabe einer Heiratsausstattung vor Eheschließung ist nur dann als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, wenn der Abgabepflichtige die zwingende Notwendigkeit der vorzeitigen Hingabe, die z.B. bei der Anschaffung der späteren ehelichen Wohnung und nur längerfristig zu beschaffender Einrichtungsgegenstände vorliegen kann, konkret aufzeigt. Der zeitliche Zusammenhang ist bei der Anschaffung nur längerfristig zu beschaffender Einrichtungsgegenstände mit 1 Jahr zu begrenzen. VwGH 26.07.2000, 95/14/0161. (Beschwerde abgewiesen)