BMF v. 29.01.1997
Nach Auffassung des BMF fallen Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen unter die Bestimmung des § 67 Abs 6 EStG 1988 und gehören damit nicht zur Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages und der Kommunalsteuer.
Die Gemeinden sind an diese Auffassung nicht gebunden. Das BMF hat keine rechtliche Handhabe, den Gemeinden eine bestimmte Auslegung vorzuschreiben. Dem BMF kommt nämlich im Rahmen der Erhebung der Kommunalsteuer durch die Gemeinden keine aufsichtsbehördliche Kompetenz zu. Eine auch für die Gemeinden bindende Rechtslage wäre erst dann gegeben, wenn der VwGH seine Rechtsmeinung ändert oder eine Klarstellung im EStG bzw. KommStG, z.B. durch ausdrückliche Aufnahme der Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen, erfolgt. Da die Bemessungsgrundlagen des Dienstgeberbeitrages und der Kommunalsteuer übereinstimmen, erscheint es naheliegend, § 67 Abs 6 EStG 1988 entsprechend zu ergänzen. Vorher aber sollte dem VwGH Gelegenheit gegeben werden, seinen Rechtsstandpunkt zu überdenken (siehe Infomation des Fachsenats für Steuerrecht der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, ÖStZ 1997/23, Heft 1/2 und ARD 4809/47/96).