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Kindeseigenschaft - Fernunterricht

SozialversicherungARD 5402/16/2003 Heft 5402 v. 13.5.2003

§ 252 Abs 2 Z 1 ASVG - Kindeseigenschaft besteht auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn und solange das Kind sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Als Faustregel wird in der Praxis angenommen, dass eine einschließlich der Fahrt zum und vom Schul- oder Ausbildungsort und der Aufarbeitung des Lehrstoffes mindestens 20 Wochenstunden umfassende Schulausbildung ausreicht, um das Tatbestandsmerkmal der überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft zu erfüllen.

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