§ 252 Abs 1, § 260 ASVG - Mit der 33. ASVG-Novelle, BGBl 1978/684, wurde der Kinderbegriff des § 252 Abs 1 ASVG zwar um die Enkel erweitert, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben, gegenüber diesem iSd § 141 ABGB unterhaltsberechtigt sind und sie und der Versicherte ihren Wohnsitz im Inland haben (§ 252 Abs 1 Z 5 ASVG). Gleichzeitig wurde jedoch durch die Zitierung „Kinder iSd § 252 Abs 1 Z 1 bis 4 und Abs 2“ in § 260 ASVG das Entstehen eines Waisenpensionsanspruchs in solchen Fällen ausdrücklich ausgeschlossen.