Die Zuverdienstgrenze für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes richtet sich nach dem steuerlichen Einkommen. Gegen diese Anknüpfung bestehen verfassungsrechtliche Bedenken, weil das steuerliche Einkommen einzelner Einkunftsarten leicht von einem Jahr in ein anderes Jahr verschoben werden kann, also nicht dem tatsächlich erwirtschafteten Einkommen entsprechen muss. Außerdem bleiben endbesteuerte Einkünfte unberücksichtigt.