Zwischen dem Tod des Erblassers und der Einantwortung an die Erben können Jahre vergehen. Vor dem VwGH war strittig, ob für diesen Zeitraum die Einkünfte aus den erblasserischen Betrieben bereits den Legataren zugerechnet werden können.
Zwischen dem Tod des Erblassers und der Einantwortung an die Erben können Jahre vergehen. Vor dem VwGH war strittig, ob für diesen Zeitraum die Einkünfte aus den erblasserischen Betrieben bereits den Legataren zugerechnet werden können.