§ 27 Z 1 AngG - Aus der von einem Arbeitnehmer im Kündigungsanfechtungsverfahren getätigten Aussage, dass er mit der Wahrheit hinsichtlich der schlechten Umsatzerwartungen „wohl nicht so offen gewesen wäre“, wenn er gewusst hätte, dass der Arbeitgeber darauf mit der Kündigung des Dienstverhältnisses reagieren würde, kann der Arbeitgeber nicht die Verwirklichung des Entlassungstatbestandes der Vertrauensunwürdigkeit nach § 27 Z 1 AngG folgern.